Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareentwicklung

Betreffend: Softwareentwicklung (Werkvertrag)

Ausgabe: Version 4.1 | 01.09.2020

Zu Version 4.0

A Einleitung

1 Anwendungsbereich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von Bitforge gegenüber dem Auftraggeber erbrachte Softwareentwicklung und regeln die Rechte und Pflichten gemäss dem Rahmen- und Einzelvertrag zwischen den Parteien, soweit diese Verträge nicht bereits eine verbindliche Anordnung getroffen haben. Die vorliegenden AGB kommen auch ohne Rahmen- und/oder Einzelvertrag zur Anwendung, wenn der Werkvertrag mittels Annahme der Offerte abgeschlossen wird.

B Grundlagen

2 Grundlagen zum Werkvertrag für die Herstellung von Software

Bei Verträgen zur Herstellung von Software schuldet der Entwickler dem Besteller einen Erfolg im Sinne eines lauffähigen und einwandfrei funktionierenden Programms / Software zu einem bestimmten Termin. Der Abschluss von Verträgen zur Herstellung von Software kommt zustande durch die Unterzeichnung des Rahmenvertrages und eines “Einzelvertrages zur Herstellung von Software” oder durch Annahme der Offerte von Bitforge durch den Auftraggeber. Im Einzelvertrag ist Folgendes zu regeln:

  • Spezifikationen der zu erbringenden Leistung,
  • Projektorganisation,
  • Abnahmebestimmungen (Abnahmeverfahren und -kriterien),
  • Vergütung
  • weitere Bestimmungen

Erfolgt der Vertragsschluss mittels Offerte und ohne Abschluss eines Einzelvertrages, enthält die Offerte die notwendigen Spezifikationen und die Bestimmungen zur Vergütung.

Offerierte Module und Inhalte bzw. die damit verbundenen Technologien werden nach bestem Wissen und Gewissen zum Zeitpunkt der Offerteingabe evaluiert. Regulatorische oder technologische Änderungen können Änderungen im Zeitplan und in den Kosten mit sich ziehen.

3 Änderung des Leistungsumfangs

Der Auftraggeber kann während der Erbringung von Dienstleistungen jederzeit die vereinbarte Dienstleistung präzisieren oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Dies wird in der Regel Kostenfolgen nach sich ziehen. Bitforge wird in der Folge so rasch als möglich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag, insbesondere auf Termine und Kosten, hat. Stillschweigen der Bitforge gilt nicht als Zustimmung ohne Kostenfolge für den Auftraggeber. Die Zustimmung von Bitforge geschieht schriftlich mit Angabe allfälliger zusätzlichen Kosten und Terminänderungen innert angemessener Frist. Die Aufwände für die Abklärungen der Änderung bzw. Präzisierung können von Bitforge zum üblichen Tagessatz in Rechnung gestellt werden und können je nach Umfang zu Verzögerungen im Projekt führen.

4 Verbindliche Erfüllungstermine

Die im Einzelvertrag vereinbarten Termine für die Erbringung der Dienstleistung und gegebenenfalls für die Ablieferung von Arbeitsergebnissen sind für beide Parteien verbindlich. Sie können nur durch Zustimmung von beiden Parteien geändert werden. Kann eine Partei eine Deadline nicht einhalten oder kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, die darauffolgenden Termine einzuhalten, sofern ihr dies aufgrund dieser Umstände nicht mehr möglich ist. Die andere Partei verpflichtet sich in diesem Fall so rasch als möglich eine neue Deadline der darauffolgenden Termine zu kommunizieren.

C Vergütung und Zahlungsmodalitäten

5 Art der Vergütung

Die Art der Vergütung sowie deren Höhe werden in den jeweiligen Einzelverträgen vereinbart. Hauptsächlich in Frage kommen dabei eine Vergütung nach Aufwand, mit oder ohne Kostendach oder ein pauschaler Festpreis, gegebenenfalls mit erfolgsabhängiger Komponente.

Vergütungen nach Aufwand werden monatlich mit detaillierter Rapportierung in Rechnung gestellt. Allfällige Vorschriften in Bezug auf die Rapportierung werden im Einzelvertrag festgehalten. Im Einzelvertrag vereinbarte Tagessätze gelten für eine Netto-Dienstleistungserbringungszeit von 8.0 Stunden. Für den Fall einer effektiv kürzeren oder längeren Netto-Dienstleistungserbringungszeit werden die vereinbarten Tagessätze pro rata temporis angepasst.

Dienstleistungen zu einem pauschalen Festpreis werden gemäss dem im Einzelvertrag vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt. Der vereinbarte pauschale Festpreis deckt abschliessend sämtliche Aufwendungen von Bitforge für die im Einzelvertrag umschriebenen Dienstleistungen. Spesen und Nebenkosten werden nur soweit vergütet, als es im Einzelvertrag detailliert schriftlich vereinbart ist.

6 Steuern

Für Auftraggeber mit Sitz / Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein gilt bezüglich Mehrwertsteuer Folgendes:

Ohne gegenteilige Vereinbarung im Einzelvertrag ist die Mehrwertsteuer weder in den Ansätzen für die Aufwandsvergütung noch im pauschalen Festpreis enthalten und wird zusätzlich verrechnet. Bitforge weist die Mehrwertsteuer bei der Rechnungsstellung unter Angabe ihrer Mehrwertsteuer-Nummer separat aus.

Alle weiteren in- und ausländischen, direkten oder indirekten Steuern im Zusammenhang mit diesem Vertrag und den dazugehörigen Einzelverträgen, insbesondere ausländische Mehrwertsteuern, werden ausschliesslich vom Auftraggeber getragen.

7 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen von Bitforge sind vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt vollumfänglich zu bezahlen.

D Rechte, Garantien und Haftung

8 Rechte am Dienstleistungs- und Arbeitsresultat

Falls keine anderslautenden Vereinbarungen in den Einzelverträgen geregelt sind, erhält der Auftraggeber die nicht abschliessenden und nicht übertragbaren Nutzungsrechte an den von Bitforge entwickelten Lieferobjekten. Der Kunde kann die Software im Rahmen der vereinbarten Leistung nutzen. Jegliche weitere Nutzung bedarf der vorgängigen Einwilligung von Bitforge. Bis zur vollständigen Vergütung bleiben alle Rechte bei Bitforge.

Bitforge stellt sicher, dass die Rechte am Dienstleistungs- und Arbeitsresultat in keinem Fall von seinen Mitarbeitern, Hilfspersonen und Subunternehmern beansprucht werden können.

9 Rechtsgewährleistung

Bitforge sorgt dafür, dass sie und ihre Mitarbeiter, Hilfspersonen und Subunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinerlei Rechte Dritter verletzt. Sollte trotzdem wegen Verletzung von schweizerischen oder in der Schweiz anerkannten Patenten, Urheberrechten oder anderen immateriellen Rechten durch Besitz und/oder Benützung der von Bitforge erstellten Dienstleistungs- und Arbeitsresultate ins Recht gefasst werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet Bitforge hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bitforge hat das Recht die Prozessführung auf eigene Kosten zu übernehmen und / oder auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Die Vertragspartner sind diesfalls gegenseitig verpflichtet, einander sämtliche Informationen, die der Abwehr der Klage dienen können, auf erstes Verlangen kostenlos zu gewähren.

Wird dem Auftraggeber durch gerichtliche oder sonstige behördliche Anordnung – auch in Verfahren, in welchen Bitforge nicht selber Prozesspartei ist – wegen behaupteter oder bestehender Rechte Dritter die uneingeschränkte Nutzung der von Bitforge erarbeiteten Arbeitsresultaten untersagt, so haftet Bitforge nicht für Schadensersatzansprüche oder sonstige entgeltliche Ansprüche, welche sich aus der eingeschränkten oder unmöglichen Nutzung ergeben.

Für Klageanerkennung, Rückzug allfälliger Widerklagen, gerichtlichen und aussergerichtlichen Vergleich, hat die gegenüber dem Dritten auftretende Partei (Bitforge oder der Auftraggeber) die Zustimmung der anderen Vertragspartei schriftlich einzuholen, sofern diese wenigstens indirekt betroffen ist. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn die Fortführung der Streitigkeit mit dem Dritten der beendigungswilligen Vertragspartei in Anbetracht aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Die Haftung von Bitforge unter dem Titel Rechtsgewährleistung beschränkt sich auf die in dieser Ziffer erwähnten Pflichten und ist auf max. 20% des Auftragsvolumens begrenzt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine solche für Folgeschäden beim Auftraggeber selbst oder bei Dritten, ist ausgeschlossen.

Bitforge ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Resultat der erbrachten Dienstleistungen vom Auftraggeber oder durch vom Beauftragten nicht beauftragte Dritte geändert wurde, oder dass dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt.

10 Sachgewährleistung

Nach Ablieferung des Werkes hat der Auftraggeber, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und Bitforge von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Unterlässt der Auftraggeber dies, gilt das Werk als genehmigt. Ebenfalls gilt das Werk als abgenommen, wenn es in die offiziellen App Stores geladen wird und/oder auf ein produktives System ausgeliefert wird.

Wird das abgelieferte Werk vom Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist Bitforge von der Gewährleistungspflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder absichtlich verschwiegen wurden. Für solche Mängel haftet Bitforge 2 Jahre ab Abnahmezeitpunkt.

Bei Eintritt und Mitteilung eines Mangels während 6 Monaten nach der Abnahme steht dem Auftraggeber anstelle der Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung zu. Das Recht auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn dadurch bei Bitforge in Bezug auf den Vergütungsanspruches der Dienstleistung unangemessene Kosten entstehen.

Bei Eintritt und Mitteilung eines Mangels nach 6 Monaten kann der Auftraggeber wahlweise die Behebung der festgestellten Mängel durch Bitforge innert einer angemessenen Frist verlangen, sofern dadurch keine in Bezug auf den Vergütungsanspruch der Dienstleistung unangemessenen Kosten entstehen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug der Gesamtvergütung geltend machen.

Sofern vertraglich nicht anderes vereinbart, wird die Lauffähigkeit von:

  • Mobile Apps für die aktuellsten zwei Betriebssystemversionen von Apple iOS und Google Android
  • Web Applikationen für die aktuellsten zwei Versionen von Safari, Chrome und Edge.

welche zum Zeitpunkt des Projektstarts am Markt erhältlich sind sichergestellt. Die Lauffähigkeit von AR Anwendungen, setzt ein AR fähiges Gerät bzw. bei Web AR Anwendungen, die Bedienung über den nativen Mobile Browser voraus.

11 Haftung

Für Schäden, die auf das vorliegende Vertragsverhältnis zurückzuführen sind, haftet Bitforge bei Vorliegen eines Verschuldens maximal gemäss den folgenden Grundsätzen:

  1. Wenn im Einzelvertrag ein Festpreis oder Kostenziel als Entschädigung für die Dienstleistung vereinbart ist: Bis max. 20% des Festpreises bzw. Kostenziel;
  2. Wenn im Einzelvertrag als Entschädigung nur Stunden- oder Tagessätze vereinbart sind: Bis max. 20% der Höhe des Vergütungsanspruchs von Bitforge, welcher bis zum Schadenseintritt gesamthaft effektiv entstanden ist.

Diese Begrenzung der Haftung gilt nur soweit der Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden, die grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführt werden.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Bitforge für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder für Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber oder indirekte Folgen des Datenverlustes ausgeschlossen.

Die Haftung von Bitforge für Hilfspersonen ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Ausgeschlossen ist zudem jegliche Haftung von Bitforge für Schäden, die entstehen, weil der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere Mitwirkungs- und Informationspflichten) nicht nachkommt.

E Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

12 Pflichten von Bitforge

Bitforge verpflichtet sich, alle Tätigkeiten mit aller Sorgfalt und in einwandfreier Qualität auf dem neusten Stand der Technik auszuführen.

Bitforge verpflichtet sich über ihre zeitliche Arbeitsaufwände Rapport zu führen, welcher dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen innerhalb von 3 Arbeitstagen zur Verfügung gestellt werden kann.

Bitforge verpflichtet sich zur Aufklärung über alle relevanten Umstände, welche die Erbringung der Dienstleistung massgebend beeinflussen.

13 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt Bitforge bei der Erbringung der Dienstleistung im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktion, Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen und Software in dem von Bitforge angeforderten Format und zum richtigen Zeitpunkt. Der Auftraggeber stellt eine permanente Zugriffsberechtigung von Bitforge auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlichen Komponenten des EDV-Systems des Auftraggebers sicher und stellt geeignete Mitarbeiter in genügender Anzahl zur Verfügung, um seine vertraglichen Mitwirkungspflichten erfüllen zu können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bitforge über alle Umstände, welche die Erbringung der Dienstleistung beeinflussen können zu informieren.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle relevanten Stakeholder und Entscheidungsträger in zumutbarer Zeit beigezogen werden können.

Verstösse gegen diese Mitwirkungspflichten können wesentliche Auswirkungen auf den Zeitplan mit sich bringen, was im Extremfall dazu führen kann, dass die Projekt-Deadline nicht eingehalten werden kann.

F Schlussbestimmungen

16 Ungültigkeit von Bestimmungen

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die AGB so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

17 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Bitforge und dem Auftraggeber ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

Ausschliesslicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis bestehend aus den genannten Vertragsdokumente ist Zürich.